Mein Kleingarten - meine Oase
Kleingärtnerische Nutzung eröffnet vielfältige Möglichkeiten
Auszug aus einem Beitrag der Zeitschrift DER FACHBERATER - Februar 2021
In einem Kleingarten kommen zwei Kategorien der Nutzung vor: zum einen die gärtnerische, die das Kleingartenwesen von anderen Bewirtschaftungsformen unterscheidet, und zum anderen die Erholungsnutzung.
Rechtsgrundlagen
Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) § 1 definiert: "Ein Kleingarten ist ein Garten, der
- dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung (kleingärtnerische Nutzung) dient und
- in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mi gemeinschaftlichen Einrichtungen, z. B. Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage)."
Der Arbeitskreis Kleingartenwesen des Deutschen Städtetages und der Gartenamtsleiterkonferenz (GALK e. V.) hat Leitlinien des Deutschen Städtetages zur nachhaltigen Entwicklung des Kleingartenwesens in den Städten erarbeitet. Zur kleingärtnerischen Nutzfläche gehören demnach:
- Beetflächen und Hochbeete mit ein- und mehrjährigen Gemüsepflanzen, Feldfrüchte, Heil- und Gewürzkräutern, Erdbeeren und andere Kulturen,
- Obstbaüme, Beerensträucher, Rankgewächse sowie Nutzpflanzen für die Tierwelt,
- Frühbeete, Kompostanlagen.
Beetflächen sind charakterprägend für eine/n Parzelle/Kleingarten. Daher soll im Rahmen der Auswertung auf wahrnehmbare und angemessene Beetflächen besonderes Augenmerk gelegt werden.
Möglichkeiten kleingärtnerischer Nutzung
kleingärtneri-scher Anbau | ||||||
Obstgehölze / Fruchttragen-de Gehölze | Gemüse-pflanzen | |||||
OBSTBÄUME | BEEREN-STRÄUCHER | WILDFRUCHTPFLANZEN (*) | KLETTER-PFLANZEN | KRÄUTER | SALAT, TOMATEN, KOHL, BOHNEN usw. | FELDFRUCHT-PFLANZEN |
Apfel, Birne, Zwetsche usw. | Johannisbeere, Stachelbeere usw. | Hagebutte, Felsenbirne, Apfelbeere usw. | Weinrebe, Kiwi usw. | Thymian, Basilikum, Petersilie usw. | Kartoffeln, Mais, Rüben usw. |
(*) Bei Hagebuttenhecken wie auch bei Wildfruchtpflanzen definiert die Nutzung und Pflege, ob es sich um eine gärtnerische Kultur oder um Ziergehölze handelt. Sind starke Formschnitte zu erkennen, so dass nahezu keine Früchte (Hagebutten etc.) geerntet werden können, ist i. d. R. von Ziergehölzen auszugehen. Weisen die Pflanzen streng geometrische Formen auf, wie Kugel, Rechteck, Quader o. Ä., ist ebenfalls klar, dass es sich um Ziergehölze handelt.
Ende des Auszuges.
Die "Drei-Drittel-Regelung"
Die Gesamtfläche der Parzelle wird in drei (3) "Nutzungsdrittel" geteilt.
- Das "Drittel" der kleingärnerischen Nutzung (Beete, Obstbäume, Obststräucher usw.)
- Das "Drittel" zur Freizeit/Erholung (Ziersträucher, Ziergehölze, Rasen, Rosen und Blumen, unbefestigte Sport- u. Spielflächen usw.)
- Das "Drittel" der Überbauung (Fläche der Laube, Terrasse, befestigte Wege, genehmigte Anbauten, Pool, Grillflächen)
Beispiel: Parzellenfläche: 400 m² = 1/3 entspricht je 133,3 m² (133 m²)
Im "Drittel" der kleingärtnerischen Nutzung müssen mind. 10% der Parzellengröße als Beete (Gemüse, Feldfrüchte) angelegt werden.
Beispiel: Parzellengröße 400 m², davon 10 % entsprechen 40 m² (unter Spaten)